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715 24 386

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. September 2025 (715 24 386)

Basel-Landschaft · 2025-09-15 · Deutsch BL

Soweit der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse beim Kantonsgericht Beschwerde einreicht, ohne vorgängig eine Einsprache zu erheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024 genügend Bewerbungen eingereicht, auch wenn alle Bewerbungen vor Beginn der Kontrollperiode am 21. Oktober 2024 eingereicht wurden, weshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Vorliegend bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe nach erfolgter Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 22. Oktober 2024 bis zum 5. November 2024 nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Hingegen habe er vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit (also bis 21. Oktober 2024) für den Monat Oktober 2024 zehn und somit genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da aber ab dem 22. Oktober 2024 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden seien, sei der Versicherte für einen Tag in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. Dezember 2024 zwei weitere Arbeitsbemühungen vom 23. und 26. Oktober 2024 für die Zeit nach dem 22. Oktober 2024 eingereicht hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese verspätet eingereicht wurden, da sie erst nach dem 5. des Folgemonats (5. November 2024) an die zuständige Stelle gelangten.

E. 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Versicherte für die Zeit vor der Anmeldung genügend Arbeitsbemühungen (zehn) für den Monat Oktober 2024 eingereicht hat, wobei die letzte Arbeitsbemühung am 21. Oktober 2024 erfolgte. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 22. Oktober 2024 angemeldet habe, habe er für die Kontrollperiode Oktober, da diese erst am 22. Oktober 2024 zu Laufen begann, keine Arbeitsbemühungen eingereicht, weshalb er mit einem Einstelltag zu sanktionieren sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Angaben des RAV musste der Beschwerdeführer acht Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen. Der Beschwerdeführer hat für den Monat Oktober 2024 zehn Bewerbungen eingereicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 22. Januar 2025 festgehalten, dass ein Unterbruch in der Stellensuche von 16 Tagen (8. April - 23. April) in einem Kontrollmonat nicht zu beanstanden sei. Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit insgesamt zwölf eingereichten schriftlichen Bewerbungen in der ersten und letzten Woche des Kontrollmonats April 2023 den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht erbracht habe. Gegen eine Konzentration der Bewerbungen innerhalb der Kontrollperiode sei praxisgemäss nichts einzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2025, 8C_153/2024, E. 4.3.3). Zwar ist der vom Bundesgericht beurteilte Fall insofern anders, als dort Bewerbungen für einen ganzen Kontrollmonat zu beurteilen waren. Vorliegend sind Bewerbungen zu beurteilen, welche einerseits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten und andererseits solche, welche nach der Anmeldung – als bereits in der kontrollierten Periode –hätten erfolgen sollen. Angesichts der Tatsache, dass die bundesgerichtliche Praxis eine Konzentration von Bewerbungen innerhalb einer Kontrollperiode zulässt, ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch dann der Fall sein soll, wenn Bewerbungen innerhalb eines Monats, welcher quasi zweigeteilt wird (vor der Anmeldung und nach der Anmeldung), zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Oktober 2024 bis zum 21. Oktober 2024 zehn Bewerbungen – und damit mehr als notwendig – eingereicht. Damit ist er seiner Verpflichtung, für den Oktober 2024 genügend Arbeitsbemühungen zu tätigen, nachgekommen.

E. 4 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 aufzuheben ist.

E. 5 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 richtet – zuständigkeitshalber an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zur Entgegennahme als Einsprache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 15. September 2025 (715 24 386) Arbeitslosenversicherung Soweit der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse beim Kantonsgericht Beschwerde einreicht, ohne vorgängig eine Einsprache zu erheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024 genügend Bewerbungen eingereicht, auch wenn alle Bewerbungen vor Beginn der Kontrollperiode am 21. Oktober 2024 eingereicht wurden, weshalb keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Der 1985 geborene A. meldete sich am 22. Oktober 2024 erneut zur öffentlichen Arbeitsvermittlung und per sofort zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) an, wobei bereits eine vom 18. Juli 2024 bis zum 17. Juli 2026 laufende Rahmenfrist bestand. Die zuständige Arbeitslosenkasse hatte den Leistungsanspruch zuvor geprüft und den versicherten Verdienst – bei einem Taggeldansatz von 70 % – auf Fr. 5'958.-- festgelegt. Die Kontrollpflichten erfüllte A. fortan im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B. (RAV). Für die Kontrollperiode Oktober 2024, die ab Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung am 22. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 dauerte, sind bis zum 5. November 2024 keine Arbeitsbemühungen beim RAV B. eingegangen. Mit Verfügung vom 29. November 2024 stellte das RAV B. A. für drei Tage wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, A. habe innert gesetzlicher Frist bis zum 5. des Folgemonats der jeweiligen Kontrollperiode (vorliegend 05.11.2024) wohl ein Nachweisformular der Kontrollperiode Oktober 2024 eingereicht. Der Monat Oktober 2024 sei aufgrund der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der ALV am 22. Oktober 2024 per sofort jedoch zweigeteilt zu betrachten: Vom 1. Oktober 2024 bis zum 21. Oktober 2024 als Teil des Beobachtungszeitraums für Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit (die vorliegend nicht beanstandet würden) und vom 22. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 als Arbeitsbemühungen während kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Kontrollperiode Oktober 2024. A. 's fristgerecht eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen des Monats Oktober 2024 habe zehn Arbeitsbemühungen enthalten, die bis zum 21. Oktober 2024 und somit ausschliesslich in der Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit erbracht worden seien. Da keine Arbeitsbemühungen ab dem 22. Oktober 2024 ausgewiesen worden seien, seien innert gesetzlicher Frist für diese Kontrollperiode während der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Tag reduziert wurde. B. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2024 reichte A. "Einsprachen gegen die Einstelltage vom 29.11.2024 + 15.10.2024 und vorhergehende Verfügungen" ein. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 beantragte das KIGA, auf die Beschwerde vom 24. Oktober 2024 sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen des Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2024 und der Vernehmlassung abzuweisen soweit darauf eingetreten werde und der Einspracheentscheid zu bestätigen. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 reichte A. seine Replik zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 6. März 2025 verwies das KIGA auf die Erwägungen des Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2024. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (bzw. Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. 1.1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache (korrekt: Beschwerde) vom 14. Dezember 2024 gegen "Verfügungen vom 29. November 2024 und vom 15. Oktober 2024 und vorhergehende Verfügungen" erhoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2024 richtet, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits ein Einspracheentscheid (vom 5. Dezember 2024) ergangen ist, weshalb dieser Entscheid – auch in Anbetracht, dass die Einsprache bzw. Beschwerde durch einen Laien erhoben wurde – als Anfechtungsobjekt angesehen werden kann. Der Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 14. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 29. November 2024 bzw. den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 kann somit grundsätzlich eingetreten werden. 1.1.3 Nicht eingetreten werden kann jedoch auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse richtet, da gemäss telefonischer Auskunft der Öffentlichen Arbeitslosenkasse diesbezüglich kein Einspracheentscheid vorliegt. Art. 52 ATSG sieht vor, dass gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Erst gegen Einspracheentscheide ist eine Beschwerde an das Kantonsgericht möglich (vgl. Art. 56 ATSG). Somit ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2024 (Postaufgabe am 15. Dezember 2024) an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 zu überweisen. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde soweit sie sich gegen "vorangehende Verfügungen" richtet, da diesbezüglich einerseits kein konkretes Anfechtungsobjekt genannt wird und andererseits kein Einspracheentscheid vorliegt. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2024 für die Dauer von einem Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einer Einstelldauer von einem Tag liegt der Streitwert in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; Thomas Nussbaumer , Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Basel 2016, Rz. 828). Die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person werden in der Regel streng beurteilt (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zufügte (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Nussbaumer , a.a.O., Rz. 828). 2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2). Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis] Rz. B324 f.). Die Fiktion gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.1). 2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern obliegt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3. Vorliegend bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer habe nach erfolgter Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 22. Oktober 2024 bis zum 5. November 2024 nicht genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Hingegen habe er vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit (also bis 21. Oktober 2024) für den Monat Oktober 2024 zehn und somit genügend Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Da aber ab dem 22. Oktober 2024 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden seien, sei der Versicherte für einen Tag in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. Dezember 2024 zwei weitere Arbeitsbemühungen vom 23. und 26. Oktober 2024 für die Zeit nach dem 22. Oktober 2024 eingereicht hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese verspätet eingereicht wurden, da sie erst nach dem 5. des Folgemonats (5. November 2024) an die zuständige Stelle gelangten. 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass der Versicherte für die Zeit vor der Anmeldung genügend Arbeitsbemühungen (zehn) für den Monat Oktober 2024 eingereicht hat, wobei die letzte Arbeitsbemühung am 21. Oktober 2024 erfolgte. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 22. Oktober 2024 angemeldet habe, habe er für die Kontrollperiode Oktober, da diese erst am 22. Oktober 2024 zu Laufen begann, keine Arbeitsbemühungen eingereicht, weshalb er mit einem Einstelltag zu sanktionieren sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Angaben des RAV musste der Beschwerdeführer acht Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen. Der Beschwerdeführer hat für den Monat Oktober 2024 zehn Bewerbungen eingereicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 22. Januar 2025 festgehalten, dass ein Unterbruch in der Stellensuche von 16 Tagen (8. April - 23. April) in einem Kontrollmonat nicht zu beanstanden sei. Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit insgesamt zwölf eingereichten schriftlichen Bewerbungen in der ersten und letzten Woche des Kontrollmonats April 2023 den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht erbracht habe. Gegen eine Konzentration der Bewerbungen innerhalb der Kontrollperiode sei praxisgemäss nichts einzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2025, 8C_153/2024, E. 4.3.3). Zwar ist der vom Bundesgericht beurteilte Fall insofern anders, als dort Bewerbungen für einen ganzen Kontrollmonat zu beurteilen waren. Vorliegend sind Bewerbungen zu beurteilen, welche einerseits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten und andererseits solche, welche nach der Anmeldung – als bereits in der kontrollierten Periode –hätten erfolgen sollen. Angesichts der Tatsache, dass die bundesgerichtliche Praxis eine Konzentration von Bewerbungen innerhalb einer Kontrollperiode zulässt, ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch dann der Fall sein soll, wenn Bewerbungen innerhalb eines Monats, welcher quasi zweigeteilt wird (vor der Anmeldung und nach der Anmeldung), zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Oktober 2024 bis zum 21. Oktober 2024 zehn Bewerbungen – und damit mehr als notwendig – eingereicht. Damit ist er seiner Verpflichtung, für den Oktober 2024 genügend Arbeitsbemühungen zu tätigen, nachgekommen. 4. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 aufzuheben ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2024 richtet – zuständigkeitshalber an die Öffentliche Arbeitslosenkasse zur Entgegennahme als Einsprache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.